1. Vertragsgegenstand
1.1
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte
der Startgrafik, nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren
Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach
gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
1.2
Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunde zwecks Ausführung eines
Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, sowie
Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3
Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages mit der Agentur, soweit
nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist. Sie gelten auch für die zukünftigen
Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung
erforderlich ist.
1.4
Gegenstand der Agentur ist der Betrieb einer Marketing- und Werbeagentur mit Beratung, Design,
Programmierung, Full- Service-Leistungen, sowie allen damit zusammenhängenden
Tätigkeiten. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich
aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und
Leistungsbeschreibungen der Agentur.
1.5
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Änderungen und Ergänzungen
dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Agentur schriftlich anerkannt sind. Dies
gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Kunden nicht
ausdrücklich widersprochen worden ist.
2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags
2.1
Grundlage für die Agenturarbeit und Bestandteil des Vertrags ist neben dem Angebot und
seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom
Kunden der Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die Agentur
über den Inhalt ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der
mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird
verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5
Werktagen Tagen widerspricht.
2.2
Jede Änderung und/oder Ergänzung des Angebotes und/oder seiner Bestandteile bedarf
der Schriftform. Dadurch etwaig entstehende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.
2.3
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt um
die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Zeit aufzuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom
Kunden gegenüber der Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch
für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können
und/oder nicht eintreten.
3. Pitches und Verkaufspräsentationen
3.1
Die Agentur behält sich vor nach der Einladung zu Pitches, ein branchenübliches
Honorar zu benennen.
3.2
Wird nach einem Pitch kein Auftrag erteilt, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die
Präsentationsunterlagen und die darin enthaltenen Entwürfe, Werke und Ideen Eigentum der
Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, dieses Material gleich in welcher Form, zu nutzen, zu
bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials zu nutzen. Der Kunde hat, falls es
nicht zur Auftragserteilung kommt, alle in seinem Besitz befindlichen Präsentationsunterlagen
unverzüglich an die Agentur zurückzugeben.
3.3
Bei nicht erfolgtem Auftrag bleibt es der Agentur unbenommen die präsentierten Ideen,
Werke, Entwürfe etc. für andere Projekte und Kunden zu verwenden.
3.4
Wird kein Auftrag erteilt, so verpflichtet die Weitergabe von Pra?sentationsunterlagen und
Angeboten an Dritte, sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder
sonstige Nutzung durch den Kunden oder seiner Bevollmächtigten verpflichten den Kunden zur
Honorarzahlung in Ho?he der betreffenden Leistung. Diese orientiert sich an dem Angebot der Agentur
oder, sofern dieses noch nicht vorliegt, an den marktüblichen Konditionen.
4. Urheber- und Nutzungsrechte
4.1
Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die
vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die uneingeschränkten
Nutzungsrechte nach §§ 31/32 UrhG an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages
gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung
nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer
schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen
Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind,
verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur. Nach Beendigung des
Vertrages fallen alle Nutzungsrechte zurück an die Agentur, ohne, dass es einer gesonderten
Vereinbarung bedarf; es sei denn, in einem separaten Agenturvertrag wird ausdrücklich ein
Nutzungsrecht über das Vertragsende hinaus definiert.
4.2
Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige
Schöpfungen durch das
Urheberrechtsgesetz geschützt und verbleiben bei der Agentur. Diese Regelung gilt auch
dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe
nicht erreicht ist.
4.3
Die Agentur darf die von ihr entwickelten Arbeiten angemessen und branchenüblich
signieren, umgesetzte Webprojekte im Footer oder Impressum auf die eigene Homepage verlinken und
den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung
kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen
werden.
4.4
Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im
Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des
Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches
Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
4.5
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen
sind, soweit nicht im Angebot geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der schriftlichen
Einwilligung der Agentur.
4.6
Zum Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.
5. Kostenvoranschläge und Vergütung
5.1
Alle Vergütungen verstehen sich netto. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren
Vergütungen nicht eingeschlossen; sie wird am Tage der Rechnungsstellung in der gesetzlichen
Höhe in unseren Rechnungen gesondert ausgewiesen.
5.2
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, wird auf der Grundlage der
Stundensätze der Agentur nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Kostenvoranschläge
und Aufwandsschätzungen sind nicht verbindlich; Überschreitung der vorläufigen
Kalkulation oder des Kostenvoranschlages von mehr als 10% werden dem Kunden angezeigt.
5.3
Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders
vertraglich geregelt, innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weiter Mahnung ein Anspruch auf
Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern und in Höhe
von 9 % über dem Basiszinssatz bei Unternehmern zu. Das Recht zur Geltendmachung eines
darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
5.4
Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren
Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten
Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den
Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der
Agentur verfügbar sein.
5.5
Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den Kunden
und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden der
Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten
gegenüber Dritten freigestellt.
5.6
Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet die
Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar
als Stornogebühr: bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 20%, ab vier Wochen bis zwei Wochen
vor Beginn des Auftrages 25
%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 30%.
6. Zusatzleistungen
6.1
Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der
Nachhonorierung.
6.2
Leistungen und Vorderungen, die nicht Bestandteil des zugrunde liegenden Angebotes sind,
können von der Agentur gesondert kalkuliert und dem Kunden angeboten werden.
7. Pflichten des Kunden
7.1
Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten
Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen, die bereits erstellt
wurden, werden von der Agentur sorgsam behandelt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages
genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben, falls er dies
wünscht.
7.2
Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere
Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur
erteilen.
8. Gewährleistung und Haftung der Agentur
8.1
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und
durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den
Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des
Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Erachtet die Agentur
für eine durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch
eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach
Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.
8.2
Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen
Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für
die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des
Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
8.3
Erweisen sich Produkte der Agentur als im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft, so kann der
Kunde zwar Nacherfüllung verlangen. Jedoch kann die Agentur den Mangel nach ihrer Wahl
beseitigen oder ein neues Produkt herstellen. Ist die Agentur zur Mängelbeseitigung oder
Neuherstellung nicht in der Lage, oder würde sie sich unangemessen aus Gru?nden
verzögern, die die Agentur zu vertreten hat, oder schlägt sie aus anderen Gründen
fehl, so hat der Kunde ein Rücktrittsrecht, kann die Vergütung mindern, Schadensersatz
fordern, oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Das Recht des Kunden gemäß
§§ 634 Nr. 2, 637 BGB, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen zu verlangen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4
Die Verjährungsfrist für die unter 8.3. genannten Rechte beträgt ein Jahr. Das
gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für den Anspruch auf Schadensersatz
gilt Punkt 8.5.
8.5
Die Agentur haftet dem Kunden auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Die Haftung der Agentur wird in der Höhe beschränkt auf den Gewinn
der Agentur aus dem jeweiligen Auftrag.
Für anfängliche Unmöglichkeit haftete die Agentur nur, wenn ihr das
Leistungshindernis bei Vertragsschluss bekannt war, oder die Unkenntnis auf grober
Fahrlässigkeit beruhte.
Diese Haftungsausschlüsse bzw. –beschränkungen gelten nicht in Fällen der
Produkthaftung oder bei Schäden auf Grund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
9. Verwertungsgesellschaften
9.1
Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften
wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur
verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies
kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
9.2
Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen,
konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine
Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom
Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der
Anmelde-und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.
10. Leistungen Dritter
Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich,diese im Rahmen der
Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss
des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit
Projekten zu beauftragen.
11. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der
Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die
Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet
mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem
Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
12. Marketingmaßnahmen
12.1
Beauftragte Projekte im Bereich der Anzeigenschaltung, Suchmaschinenmarketing,
Affiliateprogrammen und Influencer-Kooperationen setzt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen
auf Basis der ihr zugänglichen Informationen um. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet
die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.
12.2
Bei der Anzeigenschaltung ist die Agentur nach Absprache berechtigt, den vollen Anteil der
Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Anzeigenschaltung, sowie Durchführung
von Kooperationen mit Influencern erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle
Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur
nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.
13. Vertragsdauer, Kündigungsfristen
Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung oder der schriftlichen Freigabe eines Angebotes in
Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit oder bis zur Fertigstellung des
Projektes abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer
Frist von vier Wochen zum Vertragsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung
bedarf der Schriftform.
14. Streitigkeiten
Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des
beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein
außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Die Kosten hierfür werden von
Kunden und Agentur geteilt.
15. Angebotserfüllung
Alle Projekte gelten nach finaler schriftlicher Freigabe und bei Webprojekten insbesondere nach
erfolgter Livestellung als abgeschlossen. Änderungen, sowie etwaige Korrekturen werden
ausschließlich gegen eine entsprechende Aufwandsentschädigung an die Agentur
durchgeführt.
16. Schlussbestimmungen
16.1
Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
16.2
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist
nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
16.3
Auf das Rechtsverhältnis zwischen der Agentur und dem Kunden ist das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort sowie
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Bielefeld. Die Agentur
kann einen anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand wählen.
16.4
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so bleibt
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
16.5
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, nach ausdrücklicher
Absprache auch der Textform.
BONN, 01.01.2019